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   OLG Oldenburg, 23.01.2012 - 11 UF 212/11   

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https://dejure.org/2012,403
OLG Oldenburg, 23.01.2012 - 11 UF 212/11 (https://dejure.org/2012,403)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.01.2012 - 11 UF 212/11 (https://dejure.org/2012,403)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23. Januar 2012 - 11 UF 212/11 (https://dejure.org/2012,403)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Unterzeichnung einer richterlichen Entscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 38 Abs. 3
    Anforderungen an die Unterzeichnung einer richterlichen Entscheidung

  • rechtsportal.de

    FamFG § 38 Abs. 3
    Anforderungen an die Unterzeichnung eines richterlichen Beschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1080
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.10.2007 - VI ZB 65/06

    Anforderungen an die Form eines das Verfahren abschließenden Beschlusses;

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.01.2012 - 11 UF 212/11
    Dass die Entscheidung insgesamt, also einschließlich der Gründe, von der richterlichen Unterschrift erfasst sein muss, folgt auch daraus, dass auch die Formalien des Beschlusses, also das vollständige Rubrum in der vom Richter unterschriebenen Urschrift enthalten sein müssen, während die Anweisung an die Geschäftsstelle, ein Rubrum in die Ausfertigungen einzufügen, nicht ausreicht (BGH MDR 2008, 97; Zöller/Feskorn, ZPO, 29. Aufl., § 38 FamFG Rn. 8).
  • KG, 29.01.2020 - 3 WF 200/19

    Voraussetzungen der Vollstreckung eines gerichtlich gebilligten

    Es kann hierbei dahinstehen, ob der Billigungsbeschluss des Amtsgerichts vom 1. November 2017 einen wirksamen Vollstreckungstitel darstellt, weil ihm unter Verstoß gegen § 38 Abs. 2 FamFG ein vollständiges Rubrum fehlt (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Januar 2011 - 11 UF 212/11 FamRZ 2012, 1080; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2003- IXa ZB 72/03 juris) und er zudem nicht den Inhalt der gebilligten Regelung (Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 156 FamFG, Rn. 69; Musielak/Borth/Borth/Grandel, 6. Aufl. 2018, FamFG § 86 Rn. 9) und damit die auferlegten Handlungspflichten der Beteiligten enthält.
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